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Die Polizei informiert

Artikel entstammt der "Hessischen Polizeirundschau" Ausgabe 1/2002

Autor: Berthold Gebhardt, Wiesbaden

Neu auf der Straße:

"Fun-Cabrios"

Ein neues Vehikel bewegt sich auf Hessens Straßen. Es handelt sich um keine Autos, sondern um sogenannte "Quads" oder "ATVs" (All Terrain Vehicle). Das ist eine Art Motorrad mit vier Rädern, auch "Fun-Cabrios" genannt.

Die Anordnung der Bedienungselemente ist die gleiche wie bei einem Motorrad, nur muss das Gas am rechten Lenkerende nicht mit einem Drehgriff, sondern mit einem Hebel betätigt werden, der vom rechten Daumen gedrückt wird. Warum das so sein muss, ist nicht ganz klar, auf längeren Strecken schmerzt der Daumen sehr schnell. Der Hersteller sagt, das Daumengas sei sicherer, weil im Gelände bei einem Drehgriff ungewolltes Gasgaben nicht ausgeschlossen sei. Kuppeln muss der Fahrzeugführer nicht, das übernimmt eine Fliehkraftkupplung, es wird mit dem Fuß geschaltet. Rückwärts fährt das Quad selbstverständlich auch.

Auf der Straße ist der Umgang mit diesen Quads zunächst ein echtes Abenteuer, insbesondere das Kurvenfahren bereitet Probleme, muss man das Gefährt doch irgendwie um die Kurve "drücken"; bei diesem Fahrvorgang gleicht es einem Motorrad mit Seitenwagen.

Überhöhte Geschwindigkeit, mangelnde Fahrpraxis und das Nichtbeherrschen dieser Kurventechnik führten wohl dazu, dass eine Fahrt mit einem solchen Gefährt für einen 22-jährigen Wiesbadener tödlich endete, als er auf einer stadtauswärts führenden Straße auf die Gegenfahrbahn geriet und dort mit einem entgegenkommenden Pkw kollidierte.

Die Quads bzw. ATVs werden mit diversen technischen Daten von den Herstellerfirmen angeboten:

a) als vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge

mit einer Leermasse von weniger als 350 kg, mit einer bbH von 45 km/h oder weniger und einem Hubraum von 50 cm3 oder weniger bzw. einer max. Nennleistung von 4 kW oder weniger, bleiben sie zulassungsfrei. Näheres siehe § 18 11 Nr. 4 b StVZO. Unterliegt der Halter dem Pflichtversichernngsgesetz nach § 2ge StVZO, sind die Fahrzeuge mit einem Versicherungskennzeichen zu versehen.

Die FE- KI. B kann ausreichen, wenn die zGM des ziehenden Kfz max. 3500 kg beträgt. Beim Mitführen eines Anhängers über 750 kg zGM (auch wenn er zulassungsfrei ist) ist zusätzlich noch die FE-Klasse E erforderlich. Ausnahme: Die zGM des Anhängers ist nicht höher als die LM des ziehenden Kfz und die Summe der zGM bei der Fahrzeuge übersteigt nicht 3500 kg)

b) Eine hochoffizielle Zulassung ist aber durchaus möglich.

Für das Fahrzeug genügt die Fahrerlaubnis der Klasse T (Traktor-Lizenz), wenn eine Zulassung als "Zugm. Ackerschlepper" vorliegt und dieses für den land- oder forstwirtschaftlichen Bereich nach seiner Bauart bestimmt und für solche Zwecke eingesetzt wird. Das Mitführen eines Anhänger ist dabei fahrerlaubnismäßig unbeachtlich. Die Tempo-Limitierung auf 60 km/h, wird nach außen hin durch ein kreisrundes Schild plakativ deutlich gemacht. Die Klasse T ist nicht in der neuen Fahrerlaubnis-Klasse B eingeschlossen. Das Mitführen von zwei Anhängern hinter einer Zugmaschine der Klasse T ist zulässig.

Ansonsten kann auch die Fahrerlaubnis der Klasse L ausreichen, wenn eine lof-Zugmaschine mit einer bbh von 32 km/h vorliegt. Hier können ebenfalls zwei Anhänger mitgeführt werden. Allerdings dann nur mit einer Geschwindigkeit von max. 25 km/h. Beträgt die bbH der Zugmaschine mehr als 25 km/h, muss der Anhänger gemäß § 58 StVZO mit einem Geschwindigkeitsschild ,,25" an der Rückseite versehen sein. Wird dies nicht beachtet, reicht die FE-Klasse L nicht aus. Sicherheitsgurte sind aufgrund der Sitzgestaltung und des offenen Aufbaus nicht sinnvoll und ihre Anbringung wohl technisch auch kaum möglich.

Eine Ausnahmegenehmigung mit der Auflage, dass der Fahrzeugführer während der Fahrt auf öffentlichen Straßen einen Schutzhelm tragen muss, ist erforderlich. Die Helmpflicht ist in die Fahrzeugpapiere einzutragen.

Mit freundlicher Genehmigung des Pressereferats der Redaktion Hessische Polizeirundschau

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